Herzlich Willkommen bei IMR Service Group GmbH Ihrem regionalen Dienstleister für elektrische Betriebsmittelprüfung nach VDE, BetrSichV und DGUV Vorschrift 3 (BGV-A3) in Baden Württemberg, Bayern, Hessen und Rheinland Pfalz

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

IMR Service Group GmbH

Art. I. Allgemeine Bedingungen

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Bestellungen von Waren und Leistungen bei uns und die Auslieferung und Zustellung dieser Waren sowie die Erbringung aller Leistungen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist. Der im Folgenden verwandte Begriff der Lieferungen versteht sich als Abkürzung für die Lieferungen und Leistungen und umfasst beides.

 

2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich die IMR Service Group GmbH (nachfolgend Dienstleister genannt) seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Dienstleisters Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Dienstleister nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Dienstleister zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.

 

3. An Standardsoftware hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Besteller darf ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstellen.

 

4. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.

 

5. Der Verkauf erfolgt ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB und öffentlich rechtliche Körperschaften sowie öffentlich rechtliche Stiftungsvermögen. Mit seiner Bestellung erklärt der Besteller, dass er Unternehmer ist oder das Geschäft für eine öffentlich rechtliche Körperschaft bzw. ein solches Stiftungsvermögen erfolgt.

 

6. Macht der Dienstleister in einem Einzelfall von ihm zustehenden Rechten keinen Gebrauch, so ist damit kein Verzicht auf diese Rechte für die Zukunft verbunden.

 

7. Unsere Angebote sind unverbindlich. Der Vertrag kommt zustande durch unsere Bestätigung der Bestellung per Fernkommunikationsmittel im Sinne von § 312 BGB (Annahme) oder durch Lieferung bzw. Leistung binnen drei Wochen ab dem Datum des Zugangs der Bestellung.

 

8. Bei verkauften Waren ist der Vertragsgegenstand ausschließlich das verkaufte Produkt mit den Eigenschaften und Merkmalen sowie dem Verwendungszweck gemäß der von uns abgegebenen Produktbeschreibung. Sämtliche Angaben in Prospekten und Katalogen dienen lediglich der Beschreibung der Produkte und sind weder als Beschaffenheitsangabe, als Zusicherung einer Beschaffenheit, als Zusicherung einer Eigenschaft noch als Abgabe einer Garantie zu verstehen. Andere oder weitgehendere Eigenschaften und/oder Merkmale oder ein darüber hinausgehender Verwendungszweck bedürfen der ausdrücklichen Bestätigung des Dienstleisters.

 

 

Art. II. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

 

2. Hat der Dienstleister die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen.

 

3. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

 

Art. III. Eigentumsvorbehalt

1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Dienstleisters bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Dienstleister zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 v. H. übersteigt, wird der Dienstleister auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

 

2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen vollständig erfüllt hat.

 

3.a) Veräußert der Besteller Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt dem Dienstleister seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – sicherungshalber ab, der diese Abtretung annimmt, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller dem Dienstleister mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung ab, der dem vom Dienstleister in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.

 

b) Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Besteller dem Dienstleister die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden des Bestellers erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

 

c) Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder wenn vergleichbare begründete Anhaltspunkte vorliegen, die eine Zahlungsunfähigkeit des Bestellers nahe legen, ist der Dienstleister berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Bestellers zu widerrufen. Außerdem kann der Dienstleister nach vorheriger Androhung der Offenlegung der Sicherungsabtretung bzw. der Verwertung der abgetretenen Forderungen unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber dessen Kunden verlangen.

 

4.a) Dem Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen

zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung erfolgt für den Dienstleister. Der Besteller verwahrt die neue Sache für den Dienstleister mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Die verarbeitete, umgebildete oder verbundene Sache gilt als Vorbehaltsware.

 

b) Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht dem Dienstleister gehörenden Gegenständen,

steht dem Dienstleister Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des

Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung ergibt. Sofern der Besteller Alleineigentum an der neuen Sache erwirbt, sind sich Dienstleister und Besteller darüber einig, dass der Besteller dem Dienstleister Miteigentum an der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung entstandenen neuen Sache im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung einräumt.

 

c) Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Besteller hiermit dem Dienstleister seinen Anspruch aus der

Weiterveräußerung gegen den Kunden mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne das es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Diese Abtretung nimmt der Dienstleister bereits hiermit an. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem vom Dienstleister in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware entspricht. Der dem Dienstleister abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen. Hinsichtlich der Einziehungsermächtigung sowie den Voraussetzungen ihres Widerrufs gilt Nummer 3. c) entsprechend.

 

d) Wird die Vorbehaltsware von dem Besteller mit Grundstücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Besteller, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an den Dienstleister ab.

 

5. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen, sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter in die vom Dienstleister gelieferten Waren hat der Besteller den Dienstleister unverzüglich zu benachrichtigen.

 

6. Bei schuldhaftem Verstoß des Bestellers gegen wesentliche Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Dienstleister nach Mahnung und Rücktritt zur Rücknahme berechtigt. Weitgehendere Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, werden hierdurch nicht berührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Der Dienstleister ist nach vorheriger Androhung berechtigt, die zurückgenommene Vorbehaltsware freihändig und ohne vorherige Androhung zu verwerten und sich unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.

 

 

Art. IV. Fristen für die Lieferung; Verzug

1. Fristen oder Liefertermine verstehen sich stets als voraussichtlich, auch wenn dieses nicht besonders erwähnt wird. Ein Anspruch auf Lieferung bis spätestens zu dem genannten Termin besteht nicht. In Lieferverzug gerät der Dienstleister erst durch eine schriftliche Mahnung des Bestellers unter Setzung einer angemessenen Frist.

 

2. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen durch den Dienstleister setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Dienstleister die Verzögerung zu vertreten hat.

 

3. Ist die Nichteinhaltung der Fristen für Lieferungen durch den Dienstleister auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik , Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.

 

4. Kommt der Dienstleister in Verzug, kann der Besteller – sofern er nachweist, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung verlangen, jedoch höchstens für jede vollendete Woche des Verzuges 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 %, des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.

 

5. Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Nr. 3. genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Dienstleister etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom Dienstleister zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

6. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Dienstleisters innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

 

7. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann der Dienstleister dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferung berechnen. Der Nachweis niedrigerer Lagerkosten bleibt dem Besteller unbenommen.

 

 

Art. V. Gefahrübergang

1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:

 

a) bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen vom Dienstleister gegen die üblichen Transportrisiken auf seine Kosten versichert.

 

b) bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in den eigenen Betrieb des Bestellers.

 

2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller zu dem Zeitpunkt über, zu dem der Dienstleister zur Ausführung der Lieferung bereit und in der Lage war, über.

 

Art. VI. Aufstellung und Montage

Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:

 

1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:

 

a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,

 

b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel,

 

c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der diesbezüglich üblichen Leitungsanschlüsse, Heizung und Beleuchtung,

 

d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Dienstleisters und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Eigentums und Personals ergreifen würde.

 

e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.

 

2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

 

3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen vom Besteller zu stellenden Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfahrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.

 

4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Dienstleister zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Dienstleisters oder des Montagepersonals zu tragen.

 

5. Verlangt der Dienstleister nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so ist hierüber innerhalb von zwei Tagen ein gemeinsames Protokoll zu erstellen. Geschieht dieses aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist.

 

Art. VII. Entgegennahme

Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

 

 

Art. VIII. Sachmängel

1. Diejenigen Teile einer Lieferung sind nach Wahl des Dienstleisters unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder zu ersetzen, die innerhalb der Gewährleistungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Dieser Nachweis obliegt dem Besteller.

 

2. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Dienstleisters und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

 

3. Der Besteller hat Sachmängel gegenüber dem Dienstleister unverzüglich schriftlich zu rügen.

 

4. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers, die dieser an den Lieferanten zu leisten hat, nur in einem Umfang zurückgehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln steht. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Dienstleister berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen. Weitgehendere Schadensersatzansprüche des Dienstleisters wegen Verzuges des Bestellers werden hiervon nicht berührt.

 

5. Zunächst ist dem Dienstleister Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.

 

6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Art. XI – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

 

7. Mängelansprüche bestehen nicht

- bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit,

- bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit,

- bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel des Bestellers oder mangelhafter Vorarbeiten durch den Besteller,

- bei Schäden beziehungsweise Beeinträchtigungen aufgrund besonderer äußerer Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern, oder

- wenn vom Besteller oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen werden.

 

8. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

 

9. Rückgriffs Ansprüche des Bestellers gegen den Dienstleister gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffs Anspruchs des Bestellers gegen den Dienstleister gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr. 8 entsprechend.

 

10. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Art. XI. Weitergehende oder andere als die in diesem Art. VIII geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Dienstleister und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

 

Art. IX. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberechte; Rechtsmängel

1. Sofern nicht anders vereinbart ist, ist der Dienstleister verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Dienstleister erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Dienstleister gegenüber dem Besteller innerhalb der in Art.

VIII Nr. 2 bestimmten Frist wie folgt:

 

a) Der Dienstleister wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies dem Dienstleister nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.

 

b) Die Pflicht des Dienstleisters zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Art. XI.

 

c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Dienstleisters bestehen nur, soweit der Besteller den Dienstleister über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Dienstleister alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

 

2. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

 

3. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine vom Dienstleister nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Dienstleister gelieferten Produkten eingesetzt wird.

 

4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 1 a) geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen des Art. VIII entsprechend.

 

5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Art. VIII entsprechend.

 

6. Weitergehende oder andere als die in diesem Art. IX. geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Dienstleister und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

 

Art. X. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung

1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadenersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Dienstleister die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

 

2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV NR. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Dienstleisters erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Dienstleister das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

 

Art. XI. Schadensersatzansprüche

1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

 

2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produktionshaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit. Der Schadensersatzanspruch ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

3. Soweit dem Besteller nach diesem Art. XI Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Art. VIII Nr. 2. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

 

Art. XII. Datenspeicherung

1. Der Besteller ist damit einverstanden, dass wir seine Daten, soweit dieses geschäftsnotwendig und im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig ist, EDV –mäßig speichern und verarbeiten.

 

Art. XIII. Gerichtsstand und anwendbares Recht

1. Erfüllungsort für die Lieferung und die Verpflichtung des Vertragspartners ist unser Firmensitz. Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist, sofern sich der Streit auf ein Rechtsverhältnis nach diesen Geschäftsbedingungen bezieht, der Firmensitz des Dienstleisters.

 

2. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

 

Art. XIV. Verbindlichkeit des Vertrages

1. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

 

2. Von einer eventuellen Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einer der vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Diese gelten fort.

 

IMR Service Group GmbH

Carl-Reiß-Str. 31A

67141 Neuhofen, Deutschland

Sitz der Gesellschaft: Neuhofen

Handelsregister Ludwigshafen am Rhein HRB 67094

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