Herzlich Willkommen bei IMR Service Group GmbH Ihrem regionalen
Dienstleister für elektrische Betriebsmittelprüfung nach VDE, BetrSichV und DGUV Vorschrift 3 (BGV-A3) in
Baden Württemberg, Bayern, Hessen und Rheinland Pfalz
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
IMR Service Group GmbH
Art. I. Allgemeine Bedingungen
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle
gegenwärtigen und zukünftigen Bestellungen von Waren und Leistungen bei uns und
die Auslieferung und Zustellung dieser Waren sowie die Erbringung aller
Leistungen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist. Der
im Folgenden verwandte Begriff der Lieferungen versteht sich als Abkürzung für
die Lieferungen und Leistungen und umfasst beides.
2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen
Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich die IMR Service Group GmbH
(nachfolgend Dienstleister genannt) seine eigentums- und urheberrechtlichen
Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach
vorheriger Zustimmung des Dienstleisters Dritten zugänglich gemacht werden und
sind, wenn der Auftrag dem Dienstleister nicht erteilt wird, diesem auf
Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für
Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich
gemacht werden, denen der Dienstleister zulässigerweise Lieferungen übertragen
hat.
3. An Standardsoftware hat der Besteller das nicht
ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in
unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Besteller darf ohne
ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstellen.
4. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller
zumutbar sind.
5. Der Verkauf erfolgt ausschließlich an Unternehmer im
Sinne von § 14 BGB und öffentlich rechtliche Körperschaften sowie öffentlich
rechtliche Stiftungsvermögen. Mit seiner Bestellung erklärt der Besteller, dass
er Unternehmer ist oder das Geschäft für eine öffentlich rechtliche
Körperschaft bzw. ein solches Stiftungsvermögen erfolgt.
6. Macht der Dienstleister in einem Einzelfall von ihm
zustehenden Rechten keinen Gebrauch, so ist damit kein Verzicht auf diese
Rechte für die Zukunft verbunden.
7. Unsere Angebote sind unverbindlich. Der Vertrag kommt
zustande durch unsere Bestätigung der Bestellung per Fernkommunikationsmittel
im Sinne von § 312 BGB (Annahme) oder durch Lieferung bzw. Leistung binnen drei
Wochen ab dem Datum des Zugangs der Bestellung.
8. Bei verkauften Waren ist der Vertragsgegenstand
ausschließlich das verkaufte Produkt mit den Eigenschaften und Merkmalen sowie
dem Verwendungszweck gemäß der von uns abgegebenen Produktbeschreibung.
Sämtliche Angaben in Prospekten und Katalogen dienen lediglich der Beschreibung
der Produkte und sind weder als Beschaffenheitsangabe, als Zusicherung einer
Beschaffenheit, als Zusicherung einer Eigenschaft noch als Abgabe einer Garantie
zu verstehen. Andere oder weitgehendere Eigenschaften und/oder Merkmale oder
ein darüber hinausgehender Verwendungszweck bedürfen der ausdrücklichen
Bestätigung des Dienstleisters.
Art. II. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich
Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. Hat der Dienstleister die Aufstellung oder Montage
übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben
der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten,
Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks sowie
Auslösungen.
3. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen
aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Art. III. Eigentumsvorbehalt
1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben
Eigentum des Dienstleisters bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den
Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert
aller Sicherungsrechte, die dem Dienstleister zustehen, die Höhe aller
gesicherten Ansprüche um mehr als 20 v. H. übersteigt, wird der Dienstleister
auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte
freigeben.
2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem
Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die
Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur
unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden
Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden
erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen vollständig erfüllt
hat.
3.a) Veräußert der Besteller Vorbehaltsware weiter, so tritt
er bereits jetzt dem Dienstleister seine künftigen Forderungen aus der
Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten – einschließlich
etwaiger Saldoforderungen – sicherungshalber ab, der diese Abtretung annimmt,
ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die
Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass
für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller
dem Dienstleister mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der
Gesamtpreisforderung ab, der dem vom Dienstleister in Rechnung gestellten Preis
der Vorbehaltsware entspricht.
b) Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat
der Besteller dem Dienstleister die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den
Kunden des Bestellers erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die
erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
c) Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der
abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines
wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung,
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder wenn vergleichbare
begründete Anhaltspunkte vorliegen, die eine Zahlungsunfähigkeit des Bestellers
nahe legen, ist der Dienstleister berechtigt, die Einziehungsbefugnis des
Bestellers zu widerrufen. Außerdem kann der Dienstleister nach vorheriger
Androhung der Offenlegung der Sicherungsabtretung bzw. der Verwertung der
abgetretenen Forderungen unter Einhaltung einer angemessenen Frist die
Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie
die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber dessen
Kunden verlangen.
4.a) Dem Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu
verarbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen
zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung
erfolgt für den Dienstleister. Der Besteller verwahrt die neue Sache für den Dienstleister
mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Die verarbeitete, umgebildete
oder verbundene Sache gilt als Vorbehaltsware.
b) Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen,
nicht dem Dienstleister gehörenden Gegenständen,
steht dem Dienstleister Miteigentum an der neuen Sache in
Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des
Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen
Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der
Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung ergibt. Sofern der Besteller
Alleineigentum an der neuen Sache erwirbt, sind sich Dienstleister und
Besteller darüber einig, dass der Besteller dem Dienstleister Miteigentum an
der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung entstandenen neuen Sache im
Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen
Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Ware
zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung einräumt.
c) Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der
Besteller hiermit dem Dienstleister seinen Anspruch aus der
Weiterveräußerung gegen den Kunden mit allen Nebenrechten
sicherungshalber ab, ohne das es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf.
Diese Abtretung nimmt der Dienstleister bereits hiermit an. Die Abtretung gilt
jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem vom Dienstleister in Rechnung
gestellten Wert der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware
entspricht. Der dem Dienstleister abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu
befriedigen. Hinsichtlich der Einziehungsermächtigung sowie den Voraussetzungen
ihres Widerrufs gilt Nummer 3. c) entsprechend.
d) Wird die Vorbehaltsware von dem Besteller mit
Grundstücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Besteller, ohne
dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm
als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten
sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware
zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an den Dienstleister
ab.
5. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen, sonstigen Verfügungen
oder Eingriffen Dritter in die vom Dienstleister gelieferten Waren hat der
Besteller den Dienstleister unverzüglich zu benachrichtigen.
6. Bei schuldhaftem Verstoß des Bestellers gegen wesentliche
Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Dienstleister nach
Mahnung und Rücktritt zur Rücknahme berechtigt. Weitgehendere Ansprüche,
insbesondere auf Schadensersatz, werden hierdurch nicht berührt. Der Besteller
ist zur Herausgabe verpflichtet. Der Dienstleister ist nach vorheriger
Androhung berechtigt, die zurückgenommene Vorbehaltsware freihändig und ohne
vorherige Androhung zu verwerten und sich unter Anrechnung auf die offenen
Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.
Art. IV. Fristen für die Lieferung; Verzug
1. Fristen oder Liefertermine verstehen sich stets als
voraussichtlich, auch wenn dieses nicht besonders erwähnt wird. Ein Anspruch
auf Lieferung bis spätestens zu dem genannten Termin besteht nicht. In
Lieferverzug gerät der Dienstleister erst durch eine schriftliche Mahnung des
Bestellers unter Setzung einer angemessenen Frist.
2. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen durch den Dienstleister
setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden
Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen
sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen
Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht
rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt
nicht, wenn der Dienstleister die Verzögerung zu vertreten hat.
3. Ist die Nichteinhaltung der Fristen für Lieferungen durch
den Dienstleister auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder
auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik , Aussperrung, zurückzuführen, verlängern
sich die Fristen angemessen.
4. Kommt der Dienstleister in Verzug, kann der Besteller –
sofern er nachweist, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine
Entschädigung verlangen, jedoch höchstens für jede vollendete Woche des
Verzuges 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 %, des Preises für den Teil der
Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb
genommen werden konnte.
5. Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung
der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die
in Nr. 3. genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter
Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Dienstleister etwa gesetzten Frist zur
Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der
groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen
der gesetzlichen Bestimmungen zurücktreten, soweit die Verzögerung der
Lieferung vom Dienstleister zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum
Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
6. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Dienstleisters
innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der
Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
7. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers
um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann
der Dienstleister dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe
von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferung berechnen. Der Nachweis
niedrigerer Lagerkosten bleibt dem Besteller unbenommen.
Art. V. Gefahrübergang
1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt
auf den Besteller über:
a) bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie
zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des
Bestellers werden Lieferungen vom Dienstleister gegen die üblichen
Transportrisiken auf seine Kosten versichert.
b) bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der
Übernahme in den eigenen Betrieb des Bestellers.
2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung
der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der
Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der
Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf
den Besteller zu dem Zeitpunkt über, zu dem der Dienstleister zur Ausführung
der Lieferung bereit und in der Lage war, über.
Art. VI. Aufstellung und Montage
Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts
anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und
rechtzeitig zu stellen:
a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden
Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach und Hilfskräfte,
Baustoffe und Werkzeuge,
b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen
Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere
Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel,
c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle
einschließlich der diesbezüglich üblichen Leitungsanschlüsse, Heizung und
Beleuchtung,
d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der
Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große,
geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal
angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen
angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des
Besitzes des Dienstleisters und des Montagepersonals auf der Baustelle die
Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Eigentums und Personals
ergreifen würde.
e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge
besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die
nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen
oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben
unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die
für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen vom Besteller zu stellenden
Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden
und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues soweit fortgeschritten sein, dass
die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung
durchgeführt werden kann. Anfahrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz
müssen geebnet und geräumt sein.
4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder
Inbetriebnahme durch nicht vom Dienstleister zu vertretende Umstände, so hat
der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich
erforderliche Reisen des Dienstleisters oder des Montagepersonals zu tragen.
5. Verlangt der Dienstleister nach Fertigstellung die
Abnahme der Lieferung, so ist hierüber innerhalb von zwei Tagen ein gemeinsames
Protokoll zu erstellen. Geschieht dieses aus Gründen, die der Besteller zu
vertreten hat, nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt
gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung – gegebenenfalls nach Abschluss
einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist.
Art. VII. Entgegennahme
Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen
unerheblicher Mängel nicht verweigern.
Art. VIII. Sachmängel
1. Diejenigen Teile einer Lieferung sind nach Wahl des Dienstleisters
unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder zu ersetzen, die innerhalb der
Gewährleistungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachmangel
aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs
vorlag. Dieser Nachweis obliegt dem Besteller.
2. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt
nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für
Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel)
BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung des Dienstleisters und bei arglistigem Verschweigen eines
Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn
der Fristen bleiben unberührt.
3. Der Besteller hat Sachmängel gegenüber dem Dienstleister
unverzüglich schriftlich zu rügen.
4. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers, die
dieser an den Lieferanten zu leisten hat, nur in einem Umfang zurückgehalten
werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln
steht. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Dienstleister berechtigt,
die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen. Weitgehendere
Schadensersatzansprüche des Dienstleisters wegen Verzuges des Bestellers werden
hiervon nicht berührt.
5. Zunächst ist dem Dienstleister Gelegenheit zur
Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller –
unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Art. XI – vom Vertrag
zurücktreten oder die Vergütung mindern.
7. Mängelansprüche bestehen nicht
- bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten
Beschaffenheit,
- bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit,
- bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem
Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger
Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel des Bestellers oder mangelhafter
Vorarbeiten durch den Besteller,
- bei Schäden beziehungsweise Beeinträchtigungen aufgrund
besonderer äußerer Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind,
sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern, oder
- wenn vom Besteller oder von Dritten unsachgemäße
Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen werden.
8. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zwecke der
Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-,
Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich
erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort
als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die
Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
9. Rückgriffs Ansprüche des Bestellers gegen den Dienstleister
gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der
Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche
hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffs
Anspruchs des Bestellers gegen den Dienstleister gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt
ferner Nr. 8 entsprechend.
10. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Art. XI.
Weitergehende oder andere als die in diesem Art. VIII geregelten Ansprüche des
Bestellers gegen den Dienstleister und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines
Sachmangels sind ausgeschlossen.
Art. IX. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberechte;
Rechtsmängel
1. Sofern nicht anders vereinbart ist, ist der Dienstleister
verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von
gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden:
Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von
Schutzrechten durch vom Dienstleister erbrachte, vertragsgemäß genutzte
Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Dienstleister
gegenüber dem Besteller innerhalb der in Art.
VIII Nr. 2 bestimmten Frist wie folgt:
a) Der Dienstleister wird nach seiner Wahl und auf seine
Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken,
sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist
dies dem Dienstleister nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem
Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
b) Die Pflicht des Dienstleisters zur Leistung von
Schadensersatz richtet sich nach Art. XI.
c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Dienstleisters
bestehen nur, soweit der Besteller den Dienstleister über die vom Dritten
geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine
Verletzung nicht anerkennt und dem Dienstleister alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen
vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus
schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet,
den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein
Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
2. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er
die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
3. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen,
soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers,
durch eine vom Dienstleister nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch
verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit
nicht vom Dienstleister gelieferten Produkten eingesetzt wird.
4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in
Nr. 1 a) geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen des
Art. VIII entsprechend.
5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die
Bestimmungen des Art. VIII entsprechend.
6. Weitergehende oder andere als die in diesem Art. IX.
geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Dienstleister und dessen
Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
Art. X. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung
1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller
berechtigt, Schadenersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Dienstleister die
Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der
Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der
Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb
genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des
Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der
Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht
des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV
NR. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich
verändern oder auf den Betrieb des Dienstleisters erheblich einwirken, wird der
Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies
wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Dienstleister das Recht zu, vom
Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so
hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem
Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine
Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
Art. XI. Schadensersatzansprüche
1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers
(im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund,
insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus
unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B.
nach dem Produktionshaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben
Fahrlässigkeit. Der Schadensersatzanspruch ist auf den vertragstypischen,
vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des
Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
3. Soweit dem Besteller nach diesem Art. XI
Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für
Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Art. VIII Nr. 2. Bei
Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen
Verjährungsvorschriften.
Art. XII. Datenspeicherung
1. Der Besteller ist damit einverstanden, dass wir seine
Daten, soweit dieses geschäftsnotwendig und im Rahmen des
Bundesdatenschutzgesetzes zulässig ist, EDV –mäßig speichern und verarbeiten.
Art. XIII. Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Erfüllungsort für die Lieferung und die Verpflichtung des
Vertragspartners ist unser Firmensitz. Gerichtsstand für beide Vertragsteile
ist, sofern sich der Streit auf ein Rechtsverhältnis nach diesen
Geschäftsbedingungen bezieht, der Firmensitz des Dienstleisters.
2. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem
Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens
der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
Art. XIV. Verbindlichkeit des Vertrages
1. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit
einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht,
wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei
darstellen würde.
2. Von einer eventuellen Nichtigkeit oder Unwirksamkeit
einer der vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Diese gelten fort.
IMR Service Group GmbH
Carl-Reiß-Str. 31A
67141 Neuhofen, Deutschland
Sitz der Gesellschaft: Neuhofen
Handelsregister Ludwigshafen am Rhein HRB 67094
Anfrage
In folgenden Städten und Gemeinden bieten wir die Betriebsmittelprüfung an:
Aalen, Achern, Albstadt, Backnang, Bad Mergentheim, Bad Rappenau, Balingen, Biberach, Bietigheim-Bissingen, Böblingen, Bretten, Bruchsal, Bühl, Calw, Crailsheim, Ditzingen, Donaueschingen, Ehingen, Eislingen, Ellwangen, Emmendingen, Eppingen, Esslingen, Ettlingen, Fellbach, Filderstadt, Freudenstadt, Friedrichshafen, Gaggenau, Geislingen, Giengen, Göppingen, Heidenheim, Herrenberg, Hockenheim, Horb, Kehl, Kirchheim unter Teck, Konstanz, Kornwestheim, Lahr, Leimen, Leinfelden-Echterdingen, Leonberg, Leutkirch, Lörrach, Ludwigsburg, Metzingen, Mosbach, Mössingen, Mühlacker, Nagold, Neckarsulm, Nürtingen, Oberkirch, Offenburg, Öhringen, Ostfildern, Radolfzell, Rastatt, Ravensburg, Remseck, Reutlingen, Rheinfelden, Rheinstetten, Rottenburg, Rottweil, Schorndorf, Schramberg, Schwäbisch Gmünd, Schwäbisch Hall, Schwetzingen, Sindelfingen, Singen, Sinsheim, Stutensee, Tübingen, Tuttlingen, Überlingen, Vaihingen, Villingen-Schwenningen, Waghäusel, Waiblingen, Waldkirch, Waldshut-Tiengen, Wangen, Weil, Weingarten, Weinheim, Weinstadt, Wertheim, Wiesloch, Winnenden, Frankenthal, Kaiserslautern, Koblenz, Landau, Ludwigshafen, Mainz, Neustadt, Pirmasens Speyer, Trier, Worms, Zweibrücken, Andernach, Bad Kreuznach, Idar-Oberstein, Ingelheim, Lahnstein, Mayen, Neuwied, Alzey, Bad Dürkheim, Bad Neuenahr-Ahrweiler, Bendorf, Adenau, Altenkirchen, Annweiler, Bacharach, Bad Bergzabern, Bad Breisig, Bad Ems, Bad Hönningen, Bad Marienberg, Bad Sobernheim, Baumholder, Bernkastel-Kues, Betzdorf, Birkenfeld, Braubach, Cochem, Dahn, Daun, Deidesheim, Dierdorf, Diez, Edenkoben, Eisenberg, Emmelshausen, Freinsheim, Gau-Algesheim, Gerolstein, Hachenburg, Hagenbach, Herdorf, Hermeskeil, Hillesheim, Höhr-Grenzhausen, Hornbach, Kaisersesch, Kandel, Kastellaun, Katzenelnbogen, Kaub, Kirchberg, Kirchen, Kirchheimbolanden, Konz, Kusel, Kyllburg, Lambrecht, Landstuhl, Lauterecken, Linz, Manderscheid, Meisenheim, Mendig, Montabaur, Mülheim-Kärlich, Münstermaifeld, Nassau, Nastätten, Neuerburg, Nieder-Olm, Nierstein, Obermoschel, Oberwesel, Oppenheim, Osthofen, Otterberg, Polch, Prüm, Ramstein-Miesenbach, Ransbach-Baumbach, Rennerod, Rheinböllen, Rhens, Rockenhausen, Rodalben, Saarburg, Sankt Goar, Sankt Goarshausen, Schweich, Selters, Simmern/Hunsrück, Speicher, Stromberg, Traben-Trarbach, Ulmen, Unkel, Vallendar, Wachenheim, Weißenthurm, Westerburg, Wirges, Wissen, Wolfstein, Wörrstadt, Zell, Bitburg, Boppard, Germersheim, Grünstadt, Kirn, Remagen, Schifferstadt, Sinzig, Wittlich, Freiburg; Ingolstadt, Regensburg, Augsburg, Nürnberg, München, Frankfurt, Wiesbaden, Kassel, Darmstadt, Offenbach